Pflichten gegenüber Mietern und Eigentümern Datenschutzgrundverordnung in der HausverwaltungDie Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist für Hausverwaltungen von großer Bedeutung, da sie bei ihrer Tätigkeit regelmäßig personenbezogene Daten von Eigentümern und Mietern verarbeiten[1][2]. Die DSGVO findet Anwendung auf Hausverwaltungen unabhängig von ihrer Größe, also auch auf kleine Unternehmen und Einzelunternehmer[1]. Anwendungsbereich der DSGVO für HausverwaltungenDer sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist für Hausverwaltungen in der Regel eröffnet, da sie Daten ganz oder teilweise automatisiert (z.B. in CRM-Software) oder nichtautomatisiert (z.B. handschriftliche Notizen) verarbeiten[1]. Dies umfasst eine Vielzahl von personenbezogenen Daten wie Namen, Adressen und Kontoverbindungen von Eigentümern und Mietern[2][3]. Pflichten der HausverwaltungAls Verantwortliche im Sinne der DSGVO müssen Hausverwaltungen verschiedene Pflichten erfüllen:
Rechtmäßigkeit der DatenverarbeitungHausverwaltungen müssen sicherstellen, dass ihre Datenverarbeitung im Einklang mit Art. 6 DSGVO steht. Dabei können sie sich je nach Situation auf verschiedene Rechtsgrundlagen berufen:
Die Einhaltung der DSGVO ist für Hausverwaltungen nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch ein wichtiger Aspekt des Vertrauensverhältnisses zu Eigentümern und Mietern. Quellen: [1] https://www.dr-datenschutz.de/die-hausverwaltung-einer-weg-und-der-datenschutz/ [2] https://www.immerce-consulting.de/blog/datenschutz-hausverwaltung/ [3] https://www.juraforum.de/news/dsgvo-und-hausverwaltung-einer-weg-was-ist-aus-datenschutzrechtlicher-sicht-zu-beachten_259319 [4] https://www.rentila.de/blog/die-dsgvo-aus-der-vermieterperspektive/ [5] https://eu-datenschutz-grundverordnung.net/hausverwaltung/ [6] https://www.hausundgrundneuss.de/themen/datenschutz-grundverordnung-dsgvo/ [7] https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/datenschutzgrundverordnung-dsgvo-fuer-immobilienverwalter/datenschutzgrundverordnung-dsgvo-fuer-immobilienverwalter_258_446270.html [8] https://www.e-recht24.de/datenschutz/13205-datenschutz-immobilienmakler.html Personenbezogene Daten in der HVHausverwaltungen verarbeiten eine Vielzahl personenbezogener Daten sowohl von Mietern als auch von Eigentümern. Diese Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen der Verwaltung von Mietverhältnissen und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Hier sind die spezifischen Daten, die typischerweise verarbeitet werden: Daten von Mietern1. Grundlegende Identifikationsdaten: - Name - Anschrift - Telefonnummer - E-Mail-Adresse 2. Finanzielle Informationen: - Kontoverbindungen - Informationen über Bonität 3. Vertragsbezogene Daten: - Vertragsdaten - Zahlungsangaben 4. Weitere mögliche Daten: - Geburtsdaten - Familienstand (in bestimmten Fällen) - Schufa-Auskunft (zur Bonitätsprüfung) Diese Daten werden für verschiedene Zwecke genutzt, wie zum Beispiel die Organisation der Mieteinnahmen, Mahnungen, Jahresabrechnungen und die Kommunikation mit Dienstleistern[1][3]. Daten von Eigentümern1. Identifikations- und Kontaktdaten: - Vollständiger Name - Anschrift - Telefonnummer - E-Mail-Adresse 2. Vertrags- und Finanzdaten: - Vertragsdaten - Zahlungsangaben, wie Bankverbindung 3. Eigentumsbezogene Informationen: - Auszug aus dem Grundbuch (eventuell) Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt hauptsächlich zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und zur Erfüllung der Aufgaben der Hausverwaltung innerhalb einer WEG[2]. Datenschutzrechtliche AspekteDie DSGVO verlangt, dass Hausverwaltungen sicherstellen, dass alle verarbeiteten Daten auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruhen, wie z.B. Vertragserfüllung oder berechtigtes Interesse. Bei der Weitergabe von Daten an Dritte, wie Handwerker oder externe Dienstleister, ist entweder eine Einwilligung erforderlich oder es muss eine andere rechtliche Grundlage bestehen[1][2][3]. Quellen: [1] https://www.datenschutzexperte.de/blog/datenschutz-bei-der-hausverwaltung-was-geschieht-mit-den-daten [2] https://www.dr-datenschutz.de/die-hausverwaltung-einer-weg-und-der-datenschutz/ [3] https://vdiv.de/publikationen/magazine/detail/zum-umgang-mit-mieterdaten [4] https://www.hausundgrundneuss.de/themen/datenschutz-grundverordnung-dsgvo/ [5] https://www.rentila.de/blog/die-dsgvo-aus-der-vermieterperspektive/ [6] https://datenschutztreuhand.ch/datenschutz-bei-der-hausverwaltung-was-geschieht-mit-den-daten/ [7] https://www.kanzlei-hengst.de/post/datenschutz-in-der-hausverwaltung [8] https://www.juraforum.de/news/dsgvo-und-hausverwaltung-einer-weg-was-ist-aus-datenschutzrechtlicher-sicht-zu-beachten_259319 Erlaubnis zur VerarbeitungAls Hausverwaltung können Sie die Erlaubnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Mietern und Eigentümern auf folgende Weise rechtssicher einholen: Einwilligung einholen1. Erstellen Sie ein detailliertes Einwilligungsformular, das folgende Punkte enthält:
2. Holen Sie eine schriftliche Einwilligung ein:
Vertragsgrundlage nutzenBerufen Sie sich auf die Vertragserfüllung als Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b DSGVO) für die Verarbeitung notwendiger Daten im Rahmen des Miet- oder Verwaltungsvertrags[1]. Berechtigtes Interesse prüfenPrüfen Sie, ob ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung besteht (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO). Dokumentieren Sie Ihre Abwägung zwischen Ihren Interessen und denen der betroffenen Personen[2]. Transparenz gewährleisten1. Informieren Sie Mieter und Eigentümer umfassend über:
2. Stellen Sie diese Informationen in leicht verständlicher Form bereit, z.B. durch ein Informationsblatt oder eine Datenschutzerklärung. Dokumentation und Nachweisbarkeit
Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen können Sie als Hausverwaltung die Erlaubnis zur Datenverarbeitung rechtssicher einholen und gleichzeitig die Anforderungen der DSGVO erfüllen. Quellen: [1] https://www.dr-datenschutz.de/die-hausverwaltung-einer-weg-und-der-datenschutz/ [2] https://www.datenschutzexperte.de/blog/datenschutz-bei-der-hausverwaltung-was-geschieht-mit-den-daten [3] https://www.kanzlei-hengst.de/post/datenschutz-in-der-hausverwaltung [4] https://www.juraforum.de/news/dsgvo-und-hausverwaltung-einer-weg-was-ist-aus-datenschutzrechtlicher-sicht-zu-beachten_259319 [5] https://ferris-datenschutz.de/hausverwaltung-datenuebermittlung-an-dritte-vertrag-als-rechtsgrundlage-was-gilt-zu-beachten [6] https://datenschutztreuhand.ch/datenschutz-bei-der-hausverwaltung-was-geschieht-mit-den-daten/ [7] https://www.rentila.de/blog/die-dsgvo-aus-der-vermieterperspektive/ [8] https://www.immerce-consulting.de/blog/datenschutz-hausverwaltung/ VerarbeitungsverzeichnisDie Hausverwaltung muss ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) gemäß Art. 30 DSGVO führen, um ihre Datenverarbeitungsprozesse zu dokumentieren und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nachzuweisen. Hier sind die wichtigsten Schritte und Inhalte für die Erstellung eines VVT durch eine Hausverwaltung: Erstellung und VerantwortlichkeitDie Geschäftsleitung der Hausverwaltung ist für die Erstellung und Aktualisierung des VVT verantwortlich[2]. Sie kann diese Aufgabe jedoch an einen Datenschutzmanager oder die zuständigen Fachabteilungen delegieren[3]. Inhalt des VerzeichnissesDas VVT muss für jede Verarbeitungstätigkeit folgende Informationen enthalten: 1. Grundlegende Angaben:
2. Verarbeitungsspezifische Informationen:
Typische VerarbeitungstätigkeitenFür eine Hausverwaltung könnten folgende Verarbeitungstätigkeiten relevant sein:
Format und AktualisierungDas VVT kann schriftlich oder elektronisch geführt werden[2]. Es muss regelmäßig aktualisiert werden, insbesondere wenn sich Änderungen in den Verarbeitungstätigkeiten ergeben[2]. Vorgehensweise
Durch die sorgfältige Erstellung und Pflege des VVT kann die Hausverwaltung nicht nur ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen, sondern auch einen besseren Überblick über ihre Datenverarbeitungsprozesse gewinnen und potenzielle Risiken identifizieren. Quellen: [1] https://www.thomashelbing.com/de/info/verzeichnis-von-verarbeitungst%C3%A4tigkeiten [2] https://datenschutz.immobilien/das-verzeichnis-der-verarbeitungstaetigkeiten-in-immobilienbueros/ [3] https://www.datenschutzkanzlei.de/verzeichnis_von_verarbeitungstaetigkeiten/ [4] https://www.dr-datenschutz.de/die-hausverwaltung-einer-weg-und-der-datenschutz/ [5] https://www.dr-datenschutz.de/verzeichnis-von-verarbeitungstaetigkeiten-tipps-zur-umsetzung/ [6] https://www.datenschutzexperte.de/blog/verarbeitungsverzeichnis-vvt-nach-dsgvo [7] https://www.kanzlei-hengst.de/post/datenschutz-in-der-hausverwaltung [8] https://dsgvo-gesetz.de/art-30-dsgvo/ Rechtsgrundlagen der DatenweitergabeDie Weitergabe von Daten an Dritte kann auf verschiedenen Rechtsgrundlagen basieren:
Bei der Berufung auf berechtigte Interessen muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei werden die Interessen des Unternehmens (z.B. Gewinnmaximierung, Kostensenkung, Optimierung der Dienste) gegen die Schutzinteressen der betroffenen Personen abgewogen[2]. In vielen Fällen erfolgt die Datenweitergabe im Rahmen einer Auftragsverarbeitung. Hierfür ist der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 1 DSGVO erforderlich, der als Erlaubnisgrundlage dient[2]. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen gelten zusätzliche Voraussetzungen nach § 25 BDSG[3]. Quellen: [1] https://kanzlei-herfurtner.de/datenweitergabe-an-dritte/ [2] https://t3n.de/news/dsgvo-daten-rechtssicher-weitergeben-853271/ [3] https://dsgvo-gesetz.de/bdsg/25-bdsg/ [4] https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Datenschutz/Die-EU-Datenschutz-Grundverordnung/Datenschutzverletzungen/ [5] https://www.dr-datenschutz.de/rechtsgrundlage-wann-duerfen-daten-verarbeitet-werden/ [6] https://www.datenschutzexperte.de/blog/datenschutz-bei-der-hausverwaltung-was-geschieht-mit-den-daten [7] https://ferris-datenschutz.de/hausverwaltung-datenuebermittlung-an-dritte-vertrag-als-rechtsgrundlage-was-gilt-zu-beachten [8] https://www.datenschutz.org/personenbezogene-daten/ Umgang mit DatenschutzverletzungenBei Datenschutzverletzungen hat die Hausverwaltung folgende spezifische Pflichten: 1. Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde:
2. Information der betroffenen Personen Bei Datenschutzvorfällen mit hohem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen müssen die betroffenen Personen nach Art. 34 DSGVO informiert werden[2]. 3. Dokumentation des Vorfalls Die Hausverwaltung sollte den Vorfall und alle ergriffenen Maßnahmen sorgfältig dokumentieren, um den Nachweis der DSGVO-Konformität erbringen zu können. 4. Ergreifen von Schutzmaßnahmen Nach einem Vorfall muss die Hausverwaltung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen implementieren, um zukünftige ähnliche Vorfälle zu verhindern. 5. Überprüfung und Anpassung der Datenschutzprozesse Die bestehenden Datenschutzprozesse sollten nach einem Vorfall überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um die Sicherheit der verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verbessern. Die Einhaltung dieser Pflichten ist wichtig, da Verstöße gegen die DSGVO mit hohen Bußgeldern von bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des Jahresumsatzes geahndet werden können[3]. Quellen: [1] https://www.juraforum.de/news/dsgvo-und-hausverwaltung-einer-weg-was-ist-aus-datenschutzrechtlicher-sicht-zu-beachten_259319 [2] https://www.dr-datenschutz.de/die-hausverwaltung-einer-weg-und-der-datenschutz/ [3] https://www.datenschutzexperte.de/blog/datenschutz-bei-der-hausverwaltung-was-geschieht-mit-den-daten [4] https://www.immerce-consulting.de/blog/datenschutz-hausverwaltung/ [5] https://www.kanzlei-hengst.de/post/datenschutz-in-der-hausverwaltung [6] https://datenschutztreuhand.ch/datenschutz-bei-der-hausverwaltung-was-geschieht-mit-den-daten/ [7] https://www.ihk.de/berlin/service-und-beratung/recht-und-steuern/vertragsrecht-online-recht/datenschutzgrundverordnung/meldepflichten-linkliste-4005684 [8] https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Datenschutz/Die-EU-Datenschutz-Grundverordnung/Datenschutzverletzungen/ Auskunftspflichten, Datenlöschung und DatenarchivierungDie Hausverwaltung hat folgende Informationspflichten gegenüber Mietern und Eigentümern gemäß DSGVO:
Ansprüche auf Datenlöschung:
Aufbewahrungsfristen:
Die Hausverwaltung muss sicherstellen, dass sie diese Informationspflichten erfüllt und die Löschfristen einhält, um datenschutzkonform zu handeln und mögliche Schadenersatzansprüche oder Bußgelder zu vermeiden. Quellen: [1] https://www.immerce-consulting.de/blog/datenschutz-hausverwaltung/ [2] https://www.dr-datenschutz.de/die-hausverwaltung-einer-weg-und-der-datenschutz/ [3] https://housinganywhere.com/de/Deutschland/dsgvo-vermieter [4] https://objego.de/blog/dsgvo-vermieter/ [5] https://www.datenschutzexperte.de/blog/datenschutz-bei-der-hausverwaltung-was-geschieht-mit-den-daten [6] https://www.activemind.de/magazin/daten-mietinteressenten/ [7] https://www.hausundgrundneuss.de/themen/datenschutz-grundverordnung-dsgvo/ [8] https://datenschutz-am-bodensee.com/vermieter-und-hausverwalter-haben-gegenueber-mietern-eine-informationspflicht-nach-art-13-dsgvo/ Fragen und AntwortenWas gehört in die Datenschutzerklärung auf der Website?In die Datenschutzerklärung auf der Website einer Hausverwaltung sollten folgende Punkte aufgenommen werden:
Quellen: [1] https://www.bussgeldkatalog.org/datenschutzerklaerung-website/ [2] https://www.datenschutz.org/datenschutzerklaerung-website/ [3] https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Datenschutz/Die-EU-Datenschutz-Grundverordnung/Datenschutzerkl%C3%A4rung/ [4] https://www.wbs.legal/it-und-internet-recht/datenschutzrecht/datenschutzerklaerung/ [5] https://www.ihk-muenchen.de/dsgvo-datenschutz-webseite/ [6] https://www.datenschutzkanzlei.de/datenschutzerklaerung/ [7] https://www.e-recht24.de/muster-datenschutzerklaerung.html [8] https://www.ldi.nrw.de/datenschutz/medien-und-technik/websites-muster-fuer-datenschutzhinweise Welche Daten können über Formulare eingeholt werden?Für ein Onlineformular können Sie rechtssicher folgende Daten abfragen, solange sie für den jeweiligen Zweck erforderlich sind:
Zustimmung einholen:
Quellen: [1] https://datenschutz-schule.info/themen/die-einwilligung/einwilligung-einholen-ohne-papier/ [2] https://forms.app/de/vorlagen/einwilligungsformulare [3] https://www.jotform.com/de/form-templates/formular-fur-die-zustimmung-zur-elektronischen-kommunikation [4] https://de.surveymonkey.com/mp/consent-forms/ [5] https://keyed.de/blog/einwilligungserklaerung/ [6] https://www.it-recht-kanzlei.de/online-kontaktformular-einwilligung.html [7] https://www.online-marketing-jobs.de/dsgvo-fuenf-tipps-fuers-einholen-einer-user-zustimmung/ [8] https://leadgenapp.io/de/DSGVO-Formular/ Wie kann ich rechtssicher per Email kommunizieren?Um rechtssicher per E-Mail mit Mietern und Eigentümern zu kommunizieren, sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Zur Übertragung von Formulardaten per E-Mail:
Beachten Sie, dass die Rechtslage bezüglich der DSGVO-Konformität in Eigentümergemeinschaften noch nicht abschließend geklärt ist[2]. Quellen: [1] https://etg24.de/blog/verwalterwechsel/ [2] https://www.123recht.de/forum/weg-wohnungseigentum-immobilien/CC-in-Mails-zwischen-den-Eigentuemern-__f543847.html [3] https://www.jotform.com/de/form-templates/formular-fur-die-zustimmung-zur-elektronischen-kommunikation [4] https://datenschutz-schule.info/themen/die-einwilligung/einwilligung-einholen-ohne-papier/ [5] https://www.dr-datenschutz.de/die-hausverwaltung-einer-weg-und-der-datenschutz/ [6] https://leadgenapp.io/de/DSGVO-Formular/ [7] https://www.hausverwalter-vermittlung.de/blog/uebergabe-unterlagen-hausverwaltung/ [8] https://www.bussgeldkatalog.org/datenschutz-e-mail/ Was ist mit Emails und Anhängen mit personenbezogenen Daten?Sie können Abrechnungen und andere Daten als E-Mail-Anhänge versenden, jedoch müssen dabei bestimmte Datenschutzanforderungen berücksichtigt werden:
Durch die Einhaltung dieser Maßnahmen können Sie sicherstellen, dass der Versand von Abrechnungen und anderen sensiblen Daten per E-Mail den Anforderungen der DSGVO entspricht. Quellen: [1] https://www.zertificon.com/blog/2021/email-personenbezogene-daten-dsgvo-verschluesseln [2] https://www.e-recht24.de/datenschutz/11284-dsgvo-und-e-mail-verschluesselung.html [3] https://www.datenschutzexperte.de/blog/datenschutz-e-mails---das-gilt-es-zu-beachten [4] https://www.lfd.niedersachsen.de/startseite/themen/technik_und_organisation/orientierungshilfen_und_handlungsempfehlungen/orientierungshilfe_schutzmassnahmen_beim_e_mail_versand/orientierungshilfe-schutzmassnahmen-beim-e-mail-versand-189434.html [5] https://mkm-datenschutz.de/e-mails-und-die-dsgvo-was-gilt-es-zu-beachten/ [6] https://leadgenapp.io/de/DSGVO-Formular/ [7] https://www.e-recht24.de/datenschutz/11342-geschaeftliche-e-mails-signatur-impressum-und-dsgvo-pflichtangaben.html [8] https://www.datenschutz.org/e-mail/ Kann ich als Hausverwaltung Online-Festplatten verwenden?Der Einsatz von Online-Speicherdiensten wie Dropbox oder OneDrive für Zwecke der Hausverwaltung ist grundsätzlich möglich, erfordert aber besondere Vorsichtsmaßnahmen:
Beachten Sie, dass die Nutzung von Cloud-Diensten mit Servern außerhalb der EU zusätzliche rechtliche Herausforderungen mit sich bringt. Es ist ratsam, einen spezialisierten Datenschutzberater hinzuzuziehen, um die DSGVO-Konformität sicherzustellen. Quellen: [1] https://bitwings.de/das-bieten-wir/festplattenvernichtung/ [2] https://www.papershred.de/festplattenvernichtung/ [3] https://www.mammut-aktenvernichtung.de/festplattenvernichtung [4] https://www.it-recht-kanzlei.de/online-kontaktformular-einwilligung.html [5] https://www.computerweekly.com/de/tipp/DSGVO-Was-bei-der-Nutzung-von-Storage-zu-beachten-ist [6] https://www.strato.de/cloud-speicher/externe-festplatte-1tb/ [7] https://keyed.de/blog/einwilligungserklaerung/ [8] https://leadgenapp.io/de/DSGVO-Formular/
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